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Öffentliche Auflage eines Baugesuches - Moroni Immobilien AG
Mitteilung vomOrt: Gemeindekanzlei, Gemeindehaus, 5106 Veltheim Zeit: Vom 24.11.2025 – 23.12.2025 während den ordentlichen Bürostunden Einwendungen: Gegen dieses Baugesuch kann während der vorgenannten Auflagefrist beim Gemeinderat Veltheim, 5106 Veltheim, Einwendung erhoben werden. Die Auflagefrist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das heisst, es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Zudem ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann nicht eingetreten werden. Gesuchsteller: Moroni Immobilien AG, Aeschstrasse 15, 5610 Wohlen Grundeigentümer: Dito Lage des Bau-grundstückes: Erlihalde 5 / Parzelle Nr. 245 Umschreibung des Bauvorhabens: Abbruch best. Gebäude Nr. 213 (AGV-Nr.) / Neubau von 3 Reiheneinfamilienhäusern und Neubau von 1 freistehenden Einfamilienhaus Gesuche für weitere Bewilligungen kantonaler oder Eidg. Behörden: - Gemeinderat Veltheim - ...
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Öffentliche Auflage eines Baugesuches - Fussballclub Veltheim
Mitteilung vomOrt: Gemeindekanzlei, Gemeindehaus, 5106 Veltheim Zeit: Vom 17.11.2025 – 16.12.2025 während den ordentlichen Bürostunden Einwendungen: Gegen dieses Baugesuch kann während der vorgenannten Auflagefrist beim Gemeinderat Veltheim, 5106 Veltheim, Einwendung erhoben werden. Die Auflagefrist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das heisst, es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Zudem ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann nicht eingetreten werden. Gesuchsteller: Fussballclub Veltheim, Schachen 3, 5106 Veltheim Grundeigentümer: Ortsbürgergemeinde, 5106 Veltheim Lage des Bau-grundstückes: Parzelle Nr. 101 / Fussballplatz Schachen Umschreibung des Bauvorhabens: Beleuchtung Fussballplatz: Ersatz der Leuchtmittel Gesuche für weitere Bewilligungen kantonaler oder Eidg. Behörden: Zustimmung Dep. Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, im Sinne von § 63 Abs. 1, lit. g BauG Gemeinderat Veltheim Links -
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Einwohnergemeindeversammlung 28. November 2025
Mitteilung vomVersammlungsbeginn 19.45 Uhr.
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Ortsbürgergemeindeversammlung 28. November 2025
Mitteilung vomVersammlungsbeginn 19.30 Uhr.
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Einwohnergemeinde Veltheim / Tempo-30-Zonen: Publikation der Verkehrsbeschränkung
Mitteilung vomGestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 (SVG) und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 05.09.1979 (SSV) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:
- Einführung Tempo-30-Zone auf bestehenden Strassen
- Zonensignalisation: Tempo-30-Zone
- Markierungen: "Zone-30", "30", Rechtsvortritte und Führungslinien
- Bereich gemäss detaillierten Auflageplänen / Gehren, Gehrenweg / Vorerli, Erliweg, Erlihalde, Erligasse, Winkelmattweg,
Erlibachweg, Leuenmattweg, Vorerliweg
- Auflageakten: Konzeptbericht sowie Situations- und Massnahmenpläne 1:500, datiert vom 24.10.2025Die Unterlagen können vom Montag, 03.11.2025 bis Dienstag, 02.12.2025 zu den regulären Schalteröffnungs-zeiten in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Website der Gemeinde Veltheim unter www.veltheim.ch aufgeschaltet bzw. einsehbar.
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind während der Auflagefrist vom 03.11.2025 bis 02.12.2025 schriftlich beim Gemeinderat Veltheim einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach der erfolgten Signalisation rechtskräftig.
Gemeinderat Veltheim
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Neubewertung aller Aargauer Liegenschaften
Mitteilung vomDie Abteilung Steuern informiert:
Per 1. Januar 2025 erfolgt die Neubewertung aller Liegenschaften im Kanton Aargau. Dies auf Grund einer aktuellen Wertbasis und mit einem neuen Bewertungsmodell. Die Verfügungen der neuen Schätzungswerte wurden am Donnerstag, 23. Oktober 2025 der CH Post übergeben. Diese werden einige Tage später bei den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer eintreffen. Das zugestellte Couvert wird nebst der Verfügung ein Begleitschreiben und ein Merkblatt (je nach Fall für nicht-landwirtschaftliche Grundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) enthalten.
Informationen zur «Neubewertung» findet man unter:
https://www.hev-aargau.ch/empfehlungen-zum-umgang-mit-der-neubewertung-ihrer-liegenschaft/
Merkblatt "für nicht-landwirtschaftliche Grundstücke"
Merkblatt "für landwirtschaftliche Grundstücke"
Zuständig für die Veranlagungswerte (unter anderem ob die Eigenmietwerte voll, nur teilweise oder gar nicht zu besteuern sind, wie auch über die Eigentumsanteile von Eigenmietwert und Vermögenssteuerwerten) ist das kommunale Steueramt. Die Abteilung Steuern (Telefon 056 463 66 95 oder E-Mail: steueramt@veltheim.ch) gibt dazu gerne Auskunft.
Für schätzungstechnische Fragen (Höhe Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert) steht den Steuerpflichtigen die Sektion Grundstückschätzung des Kantonalen Steueramts zur Verfügung (Telefon 062 835 27 45 oder E-Mail: grundstueckschaetzung@ag.ch).